Existenzgründung im Handwerk – Das Handwerksrecht
Selbstständig in einem zulassungspflichtigen Handwerk
Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) selbstständig machen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sein Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen wird:
* Die Meisterprüfung
Mit dem Meistbrief in der Tasche sind Sie – was die Eintragung in die Handwerksrolle angeht - auf der sicheren Seite. In den 41 zulassungspflichtigen Handwerksberufen der Anlage A ist der Meisterbrief grundsätzlich Voraussetzung für das selbstständige Führen eines Handwerksbetriebes. Und außerdem ist es schön ein Meister zu sein.
Darüber hinaus sind in der Handwerksordnung weitere Möglichkeiten der Handwerksrolleneintragung vorgesehen:
* Andere Qualifikationen
Auch Angehörige anderer Berufsgruppen, wie z. B. Techniker, Ingenieure, aber auch Personen, die entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben haben, können sich in einem Handwerk der Anlage A selbstständig machen, wenn ihr Studien- oder Schulschwerpunkt dem auszuübenden Handwerk entspricht.
* Ausübungsberechtigung
o Erfahrene Gesellen, die eine sechsjährige Berufserfahrung in ihrem Handwerk, davon vier Jahre in leitender Stellung nachweisen, können sich ebenfalls mit dem eigenen Betrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. Wer sich in diesen Berufen selbstständig machen möchte und keine Meisterprüfung abgelegt hat, kann dies nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung tun.
o Wer bereits in der Handwerksrolle eingetragen ist, kann eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A erhalten, wenn er die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann.
* Ausnahmebewilligungen
o Darüber hinaus hat der Gesetzgeber über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung die Möglichkeit der selbstständigen Ausübung eines Handwerksberufs der Anlage A geschaffen.
o Eine Ausnahmebewilligung erhalten z. B. Personen, die die für die selbstständige Ausübung notwenigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können, für die das Ablegen der Meisterprüfung jedoch eine unzumutbare Belastung darstellen würde.
o Auch Angehörige der EWG-Mitgliedstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erhalten.
* Selbstständig mit angestelltem Meister
Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn die Inhaber des Betriebes selbst zwar keine Meisterprüfung abgelegt, aber einen Betriebsleiter mit Meisterbrief oder einer Ausnahmebewilligung eingestellt haben.
Selbstständig in einem zulassungsfreien Handwerk und handwerksähnlichen Gewerbe
In den Berufen der Anlagen B1 und B2 der HwO können sich Gesellinnen und Gesellen ohne Meisterbrief und ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen.
Existenzgründung mit einfachen handwerklichen Tätigkeiten
Existenzgründer, die nur einfache handwerkliche Tätigkeiten anbieten, die nicht zum Kernbereich eines Handwerks gehören, können sich ebenfalls ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen. Allerdings dürfen nicht mehrere einfache Tätigkeiten ausgeübt werden, so dass sie wiederum - insgesamt gesehen - einen wesentlichen Teil eines Handwerks ausmachen.