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Original von Timekiller
Ich bin wahnsinnig stolz auf Euch....
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Original von PapaSchlumpf
@4fingerz:
125db? das würd ich aber anfechten, wie haben die denn gemessen?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »4fingerz« (4. Dezember 2008, 10:03)
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Erleuchteter
Registrierungsdatum: 24. September 2003
Mein Auto: Civic Type R FN2 / Mazda 6 Sport Kombi / Polo 86c
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Original von Hong
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Original von Timekiller
Ich bin wahnsinnig stolz auf Euch....
wir sind halt alle keine Engel
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Fortgeschrittener
Registrierungsdatum: 27. August 2008
Mein Auto: Legend 2.7 V6 24V / 1990er Schalter, Legend 2.7 V6 Coupé 24V / 1989er Schalter, Legend 3.2 V6 / 1991er Automatik (EZ 11/2005)
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Fortgeschrittener
Registrierungsdatum: 9. Mai 2006
Mein Auto: past : ED9; CD7 //present : GD2 // Future : EE8 ?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Prosac« (4. Dezember 2008, 16:17)
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Original von Prosac
ich will das mit dem alkohol am steuer ja nicht ins lächerliche zeihen, aber dazu fallen mir folgende 2 Artikel ein, die NACHEINANDER gelesen werden sollten :-D
Schweiz: Promilegrenze die Erste
Schweiz: Promillegrenzen die Zweite
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Original von Hong
..... ich werd ein Taxi nehmen
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Erleuchteter
Registrierungsdatum: 26. Oktober 2003
Mein Auto: CRX EE8, Civic EE9 , Lexus LS, Mazda MPS
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Fortgeschrittener
Registrierungsdatum: 27. August 2008
Mein Auto: Legend 2.7 V6 24V / 1990er Schalter, Legend 2.7 V6 Coupé 24V / 1989er Schalter, Legend 3.2 V6 / 1991er Automatik (EZ 11/2005)
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Original von HondaCruiser
Im Suff fahre ich Taxi oder penne da wo ich bin. Notfalls im Auto
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Original von EG3-Sossenheim
hmm also für mich war dieses jahr echt hart!
3x besoffen gefahren aber 0x erwischt worden
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Fortgeschrittener
Registrierungsdatum: 27. August 2008
Mein Auto: Legend 2.7 V6 24V / 1990er Schalter, Legend 2.7 V6 Coupé 24V / 1989er Schalter, Legend 3.2 V6 / 1991er Automatik (EZ 11/2005)
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Original von skully
Wie sind denn z.Zt. die Verjährungsfristen?
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Original von RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
Beispielsfälle Verfolgungsverjährung
Fall 1: Anhörungsbogen nach mehr als drei Monaten
Sachverhalt: Der B wird als Fahrer des auf ihn zugelassenen Pkw am 03. März mit 45 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit geblitzt. Am 06. Juni erhält B ein Schreiben der Bußgeldbehörde vom 31. Mai, in dem ihm die Zuwiderhandlung vorgeworfen wird, mit der Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Kann sich B mit Erfolg auf Verjährung berufen?
Lösung: Nein. Zwar liegen zwischen dem Verstoß und dem Zugang des Anhörungsbogens bei B mehr als drei Monate. Aber das Schreiben der Behörde wurde bereits am 31. Mai geschrieben. Dieser Zeitpunkt ist für die Unterbrechung der Verjährung maßgeblich, so dass hier am 31. Mai die Verjährung unterbrochen wurde. Es läuft ab 31. Mai erneut die Dreimonatsfrist für die Verjährung.
Fall 2: Bußgeldbescheid nach mehr als drei Monaten
Sachverhalt: Der B wird als Fahrer des auf ihn zugelassenen Pkw am 03. März mit 45 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit geblitzt. Am 28. März erhält B ein Schreiben der Bußgeldbehörde vom 23. März, in dem ihm die Zuwiderhandlung vorgeworfen wird, mit der Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. B reagiert auf das Schreiben der Behörde nicht. Am 29. Juni erhält B einen Bußgeldbescheid vom 21. Juni zugestellt. Kann sich B nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit Erfolg auf Verjährung berufen?
Lösung: Nein. Durch das Schreiben der Behörde vom 23. März (Anhörungsbogen) wurde am 23. März die Verjährung unterbrochen. Es läuft ab 23. März erneut die Dreimonatsfrist für die Verjährung. Die neue Frist endet am 22. Juni. Bereits vor Fristende wurde der Bußgeldbescheid erlassen. Dadurch wurde die Verjährung erneut unterbrochen, weil die Zustellung des Bußgeldbescheids innerhalb von zwei Wochen seit dessen Erlaß erfolgte.
Fall 3: Anhörungsbogen an GmbH
Sachverhalt: Am 19.09. wird bei einer Geschwindigkeitsmessung der auf die XY GmbH zugelassene Firmenwagen geblitzt. Die Bußgeldbehörde übersandte am 14.10. einen Anhörungsbogen vom gleichen Tag an die XY GmbH. Gegenüber der GmbH (offenbar routinemäßig) wird der Vorwurf erhoben, die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Die GmbH wird aufgefordert, innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen. Für den Fall, dass die XY GmbH die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen haben sollte, wird in dem Schreiben darum gebeten, der Anhörungsbogen möge an den tatsächlich Verantwortlichen weitergereicht werden, und dieser möge sich zu dem Vorfall erklären. Über die GmbH gelangt der Anhörungsbogen an den Geschäftsführer G der GmbH, der den Geschwindigkeitsverstoß begangen hat. Der G nimmt mit einem Schreiben, das am 17.10. bei der Bußgeldbehörde eingeht, zu dem Vorfall Stellung. Am 05.01. wird gegen G ein Bußgeldbescheid erlassen. Kann G sich nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit Erfolg auf Verjährung berufen?
Lösung: Ja. Der Bußgeldbescheid gegen G wurde erlassen, als bereits Verjährung eingetreten war. Die Verjährung wurde gegenüber G nicht durch die Übersendung des Anhörungsbogens an die XY GmbH unterbrochen. Denn in dem Anhörungsbogen ist keine konkrete Person als Betroffener bezeichnet. Die Verjährung wurde auch nicht durch das am 17.10. bei der Bußgeldstelle eingegangene Schreiben des G unterbrochen. Bei dem Schreiben handelt es sich nicht um eine "Vernehmung" weil hierfür eine Anordnung der Behörde erforderlich ist, die auf eine Anhörung des Betroffenen abzielt. Daher war am 05.01., als der Bußgeldbescheid erlassen wurde, die Dreimonatsfrist der Verfolgungsverjährung wegen der am 19.09. begangenen Tat im Verhältnis zu G schon abgelaufen.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »KA_Sammler« (9. Dezember 2008, 13:27)
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